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SATZUNG des TRIA-TEAM BRUCHKÖBEL e.V.
SATZUNG des TRIA-TEAM BRUCHKÖBEL e.V.
§ 1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und
heißt dann TRIA-TEAM BRUCHKÖBEL e.V. Er hat seinen Sitz in Bruchköbel. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Triathlonsports.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Trainieren
der Sportarten Schwimmen, Radfahren und Laufen, sowie der Teilnahme an
Wettkämpfen. Die Sportarten Schwimmen, Radfahren und Laufen dienen
ausschließlich der Vorbereitung des Triathlonsports
§ 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere
Mehrheit fest. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3
Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den
Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des
Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden Es werden Mitgliedsbeiträge ab 01. Januar 2005
erhoben. Die Beiträge werden halbjährlich per Lastschriftverfahren
eingezogen. Über Änderungen der Erhöhung und der Fälligkeit der Beiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der
Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds
beschließen.
Sämtliche Mitglieder sind außerdem verpflichtet, 10 Arbeitsstunden pro Jahr abzuleisten. Gelegenheit hierzu besteht im Rahmen der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Quarterman-Veranstaltung
und etwaigen weiteren Veranstaltungen, an denen sich der Verein beteiligt. Abgeleistete Arbeitsstunden sind von jedem Mitglied unter Angabe der Art und des Zeitraums bis spätestens zum Jahresende dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Soweit die erforderliche Anzahl der geleisteten Stunden nicht mitgeteilt wurde, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag pro nicht mitgeteilter/nicht geleisteter Arbeitsstunde um 10,00 EUR. Der entsprechende Betrag wird dann zusammen mit dem nächsten Mitglieds-beitrag abgebucht.
§ 6 Vorstand Der Kernvorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und
Kassenwart, der erweiterte Vorstand besteht aus: Sportwart,
Abteilungsleiter Schwimmen, Abteilungsleiter Radfahren, Abteilungsleiter
Laufen, Pressewart und Onlinewart. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Vorstand beschließt den Vereinshaushalt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber
werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus, jedoch mindestens
einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein
Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine
angemessene Vergütung erhalten. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins dem „Landes-Sport-Bund Hessen“ zu. Dieser verfolgt
ebenfalls den gemeinnützigen Zweck (Steuernummer Landessportbund Hessen:
045 250 069 32)
§ 8 Schiedsvertrag Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 9 Revision Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen. Die Aufgaben sind
die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der
Vereinsbeschlüsse.